Die
Rechte des Patienten
Freie Arztwahl
Prinzipiell
gilt das Recht der freien Arztwahl, dies beinhaltet zunächst keinerlei
Einschränkungen. In Abhängigkeit der Krankenversicherungsform
gilt jedoch für gesetzlich versicherte Patienten eine freie Arztwahl
im Rahmen der mit einer Kassenzulassung tätigen Vertragsärzte
und Vertragszahnärzte. In diesem Falle ist der Patient für die
Dauer eines Quartales an den gewählten Arzt gebunden. Diese Bindung
kann im Falle eines gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen
Arzt und Patient gelöst werden. Ursachen für eine solche Störung
des Vertrauensverhält-nisses können u.a. sein:
-
Der Patient fühlt sich vom behandelnden Arzt nicht verstanden,
es entsteht der Eindruck, dass der Arzt nicht ausreichend zuhört,
trotz wiederholter Nachfragen bleiben z.B. Diagnostikschritte
und/oder Untersuchungsergebnisse unverständlich.
-
Die Schweigepflicht wird nicht gewahrt - z.B. werden Diagnosen
und/oder Untersuchungsergebnisse für andere Praxisbesucher hörbar
weitergegeben; Patientenakten und Befunde befinden sich für andere
Besucher einsehbar auf der Rezeptionstheke; die Bildschirmoberfläche
des Praxiscomputers ist nicht ausreichend gegen Fremdeinsicht
geschützt.
-
Rechtliche Vorgaben werden nicht eingehalten - z.B. werden Röntgenaufnahmen
lediglich nach einem Gespräch mit der Arzthelferin, ohne vorangegangenen
ärztlichen Kontakt angeordnet, oder unterschriebene Blankorezepte
werden ohne weitere ärztliche Kontrolle von der Arzthelferin ausgefüllt
und weitergegeben.
-
Durch ein suboptimales Praxismanagement ensteht der Eindruck der
Unzuverlässigkeit - z.B. kommt es trotz Terminabsprachen wiederholt
zu unentschuldigten langen Wartezeiten.
-
Es entsteht der Eindruck einer unzureichenden Praxishygiene, z.B.
durch fehlende Einmalunterlagen auf der Untersuchungsliege, oder
Lagerung medizinischer Geräte im Wartebereich.
-
Von Seiten des Arztes werden Hausbesuche verweigert.
Vor
einem Wechsel des Arztes sollte der Patient möglichst Rücksprache
mit der zuständigen Krankenkasse halten. Insbesondere sollte zuvor
von Patientenseite bedacht werden, dass ärztliche Fehler in aller
Regel nicht aus böser Absicht entstehen und häufig Folge
einer Verkettung unglücklicher Umstände sind. Um Mängel
abstellen zu können sollte der Arzt von der Patientenkritik informiert
werden. Ein offenes Gespräch hilft Barrieren abzubauen. Es wird
in den meisten Fällen einen Arztwechsel ersparen.
Das
Recht auf freie Arztwahl gilt prinzipiell auch bei betriebsärztlichen
Untersuchungen. Selbst im Rahmen gutachterlicher, z.B. durch den
Rentenversicherungsträger eingeleiteter Untersuchungsmaßnahmen,
besteht ein, wenn auch eingeschränktes, Arztwahlrecht.
Schweigepflicht
Ausser
in Fällen eines übergeordneten Notstandes besteht für den Arzt
im Hinblick auf seine Patienten, auch über deren Tod hinaus, die
ärztliche Schweigepflicht. Dies gilt ebenso für betriebsärztliche
und gutachterlich-ärztliche Tätigkeiten. Eine Verletzung der Schweigepflicht
wird, entsprechend § 203 StGB, mit
Strafmaßnahmen bis hin zur Freiheitsstrafe sanktioniert.
Ausgenommen
hiervon ist, entsprechend der geltenden Rechtsvorschriften - insbesondere
des Datenschutzes -, die Weitergabe von Befundmitteilungen an
die Krankenkassen.
Im
Rahmen der Gesundheitsreform sollen die Patientenrechte durch
eine schriftliche Einwilligung des Versicherten zur Datenerhebung
des Hausarztes gegenüber anderen Leistungserbringern, mit Möglichkeit
zum jederzeitgem Widerruf, gestärkt werden.
Aufklärung
Der
behandelnde Arzt muss seine Patienten zu jeder Zeit über über
die Art und Durchführung der von ihm geplanten Diagnostik- und
Therapiemaßnahmen, über Behandlungsrisiken, Alternativen und Behandlungsaussichten
informieren. Jegliche Art von Diagnostik- und Therapieverfahren
setzt eine Einwilligung des Patienten voraus. Das Erfordernis
einer Patienteneinwilligung ergibt sich aus Artikel
I und Artikel II des Grundgesetzes.
Insbesondere
vor Eingriffen, angefangen von der Injektion bis zur tiefergreifenden
Operation, gilt: Eine Einwilligung des Patienten ist nur dann
rechtsgültig, wenn er nach den o.a. Kriterien aufgeklärt wurde.
Dies bedeutet: Der Patient muss über die Art und Notwendigkeit
des geplanten Eingriffes, dessen Ausmaß und Risiken und möglicherweise
bestehende Alternativen persönlich durch den behandelnden Arztes
(nicht durch Dritte) aufgeklärt werden. Zum Beispiel vor operativen
Eingriffen muss eine fachbezogene Aufklärung durch die jeweilig
fachverantwortlichen Ärzte - z.B. Chirurg und Narkosearzt - in
allgemein verständlicher Art erfolgen. Hierzu werden in zunehmender
Weise von Patientenverbänden autorisierte Formblätter genutzt.
Diese haben den Vorteil, dass der Patient sie zuvor in Ruhe studieren
und etwaige Fragen vorbereiten kann. Keinesfalls aber ersetzen
sie das persönliche Aufklärungsgespräch. Dieses muss eine am Individiuum
orientierte und detallierte Schilderung der potentiellen Behandlungsrisiken
beinhalten. Eine alleinige Unterschrift ohne persönliches Aufklärungsgespräch
wird im Zweifelsfall nicht als rechtsgültig anerkannt.
Im
Hinblick auf medikamentöse Behandlungen gelten im wesentlichen
die zuvor gemachten Angaben. Erforderlich ist eine Aufklärung
über Medikamentenwirkung und -risiko, ebenso zur Dosierung und
möglichen Wechselwirkungen mit anderen Präparaten. Im Falle
von unerwünschten Nebenwirkungen ist der Arzt verpflichtet diese
zu dokumentieren und weiterzumelden. Um eine Gefährdungshaftung
von Hersteller und Vertreiber der eingenommenen Medikamente nach
§84 Arzneimittelgesetz
zu gewährleisten, müssen sie in Deutschland zugelassen sein.
Bei aus dem Ausland bezogenen Medikamenten ist, ebenso wie bei
Behandlungen im Rahmen von klinischen Studien, eine gesonderte
Aufklärung erforderlich.
Im
allgemeinen gilt die Richtlinie einer Patientenaufklärung mindesten
24 Stunden vor dem geplanten Eingriff. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes
ist dagegen eine ärztliche
Aufklärungspflicht zum Zeitpunkt der Eingriffterminierung gegeben.
Prinzipiell
aber darf ein Patient auch auf eine Aufklärung hinsichtlich der
Risiken verzichten. Dieser Verzicht sollte schriftlich fixiert
werden.
Ein
Rechtsanspruch auf einen ärztlichen Behandlungserfolg kann, auch
im Rahmen zahnheilkundlicher oder schönheitschirurgischer Interventionen,
nicht geltend gemacht werden. Ein Gewährleistungsrecht nach §
611 BGB besteht dagegen z.B. bei der Herstellung medizinischer
Hilfsmittel im Rahmen einer handwerklich/technischen Tätigkeit
(z.B. Anfertigung von Prothesen/Orthesen, oder Zahnimplantaten).
Auskunftspflicht
Der
Patient, oder dessen bevollmächtigter Vertreter, nach dem Tode
des Patienten (im Falle einer fehlenden Vollmacht) auch nahe Angehörige
und Erben (sofern dies absehbar dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen
entsprochen hätte), haben das Recht in die Patientenakte Einblick
zu nehmen. Teile der ärztlichen Aufzeichnungen können dem Patienten,
nur bei einer Gefährdung desselben durch die Bekanntgabe der Befunde
(ggf. psychiatrische Befundberichte), oder bei persönlichen Wertungen
des Arztes, vorenthalten werden.
Nach
§ 11 Abs. 2 MBO, §
195 und § 852 BGB müssen wesentliche
ärztliche Aufzeichnungen über 30 Jahre archiviert werden. Für
Röntgenbilder gilt, entsprechend §
28 Abs. 4 der RöntgenVO, eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren,
für Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen eine Frist von 30
Jahren.
Auf
Wunsch sollen Röntgenbilder, oder deren Kopien an den Patienten,
bzw. dessen Bevollmächtigten weitergegeben werden. Bei einer Praxisüberleitung
hat der Arzt das Recht , auf Wunsch des Patienten auch die Pflicht,
Befunde an seinen Praxisnachfolger zu übergeben.
Behandlungsfehler
Ein
Rechtsanspruch auf einen ärztlichen Behandlungserfolg kann, auch
im Rahmen zahnheilkundlicher oder schönheitschirurgischer Interventionen,
nicht geltend gemacht werden. Grundlage des Arzt-Patientenverhältnisses
ist der Behandlungsvertrag. In diesem Rahmen ist der Arzt nach
den Paragrafen 823, 611,
278 BGB für aus der Behandlung resultierende
Schäden haftbar.
Grundsätzlich
ist es Aufgabe des Arztes seine Patienten nach den anerkannten
Regeln der medizinischen Wissenschaft, auf dem Boden des aktuell
gültigen medizinischen Standards zu behandeln. Einem Behandlungsfehler
geht ein Verstoß gegen diese Regeln voraus. Festgelegt
sind die Grundsätze des ärztlichen Handelns u.a. in
den Berufsordnungen der einzelnen Bundesländer.
Beispielhaft
als Behandlungsfehler können gelten:
-
Eine nicht ausreichende, bzw. zu späte Patientenaufklärung
-
Fehlende Patienteneinwilligung
-
Falsche Therapiewahl (ausserhalb der medizinischen Standards)
-
Diagnosefehler (Nichterkennen einer offensichtlichen Behandlungsnotwendigkeit)
-
Verwechslung oder Überdosierung von Therapeutika (z.B. Medikamente,
Strahlentherapie)
-
Falsche Applikation vom Medikamenten (z.B. versehentliche arterielle
Injektion)
-
Im Rahmen von operativen Eingriffen zurückgebliebene Fremdkörper
-
Durch Seitenverwechslung bedingte Fehloperationen
Um
Ansprüche angesichts eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend
machen zu können, muss zwischen Patient und Arzt ein Behandlungsvertrag
zustande gekommen sein. Außerdem muss dem Anspruchsteller ein
gesundheitlicher und/oder materieller Schaden entstanden sein,
der wiederum auf den vom Arzt verschuldeten Behandlungsfehler
zurückzuführen sein muss.
Im
Falle eines von Seiten des Patienten vermuteten ärztlichen Behandlungsfehlers
, sollte zunächst ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt gesucht
werden, um mögliche Missverständnisse beseitigen zu können. Sollte
ein Gespräch keine Klärung erbringen, erscheinen, unter der Berücksichtigung
der Tatsache, dass nach geltender Rechtsprechung im allgemeinen
der Patient den Nachweis eines ärztlichen Behandlungsfehlers erbringen
muss, die folgenden Maßnahmen ratsam:
-
Den Behandlungsablauf schriftlich fixieren.
-
Aufzeichnung von Namen und Adressen aller beteiligten Personen
(Ärzte, Zeugen, Therapeuten).
-
Patientenakte inklusive Patientenkurve, Einverständniserklärungen,
Laborwerte etc. einsehen und kopieren. In diesem Rahmen zu empfehlen
ist eine Bescheinigung des Verantwortlichen (Arzt/Krankenhausverwaltung)
über die Vollsständigkeit der vorgelegten Unterlagen.
-
Alle Rechnungen und Belege über selbst finanzierte Gesundheitsmaßnahmen
aufbewahren.
Anlaufstellen
Die
Ärztekammern haben zur Klärung patientenseitig vermuteter Behandlungsfehler
Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen eingerichtet. 1998
wurden an diese über 9 000 Anträge gerichtet. In vielen Fällen
können durch die Schlichtungstellen anhängige Streitverfahren
beendet werden.
Bei
der überwiegenden Anzahl der Schlichtungsverfahren sind die operativen
Fächer betroffen. Im Bereich der nichtoperativen Fächer werden
am häufigsten Injektionen, invasive Diagnostik- und Interventionsmaßnahmen
(z.B. Ballondilatation von verengten Herzkranzarterien) aber auch
die nichtinvasive Diagnostik kritisiert. In etwa einem Drittel
der Schlichtungsverfahren werden die Ansprüche der Patientenseite
als begründet gesehen. Dies bedeutet, dass von der Schlichtungsstelle
schuldhafte/vermeidbare ärztliche Fehler festgestellt werden,
die als Ursache von Körperschäden anzusehen sind.
In
diesen Fällen wird der Versicherung des verantwortlichen Arztes
angeraten, den entstandenen Schaden, soweit dies möglich ist,
finanziell zu regulieren. Die von den Schlichtungsstellen und
Gutachterkommissionen getroffenen Entscheidungen werden in nahezu
allen Fällen von den zuständigen Versicherungen der Ärzte und
Krankenhäuser anerkannt, ein Rechtsstreit wird hierdurch vermieden.
Anzahl
und Schweregrad der in den zurückliegenden Verfahren anerkannten
ärztlichen, bzw. durch medizinisches Personal entstandenen Schäden
sind nicht unerheblich.
Ein
Prüfverfahren vor der Schlichtungsstelle ist für den Antragsteller
kostenfrei. Von der Schlichtungsstelle werden - für den Antragsteller
ebenfalls kostenfrei - erforderliche Gutachten eingeholt. Die
Krankenkassen sind bei den Gutachter- und Schlichtungsstellen
nicht antragsberechtigt. Daher muss ein entprechender Antrag vom
Betroffenen, oder einer von ihm bevollmächtigten Person, an die
Gutachter- und Schlichtungsstellen der zuständigen Ärztekammer
gerichtet werden. Das Recht auf die Einleitung einer Schadenersatzklage
wird durch die Inanspruchnahme einer Schlichtungsstelle nicht
berührt. Dies bedeutet, dass auch im Falle eines abschlägigen
Bescheides seitens der Schlichtungsstelle weiterhin der Klageweg
beschritten werden kann. Die in einem solchen Fall entstehenden
Anwalts- und Gerichtskosten werden in den meisten Fällen von einer
Rechtsschutzversicherung getragen.
Bei
einem Verdacht auf schwerwiegende Behandlungsfehler besteht die
Möglichkeit bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige zu erstatten.
Von Seite des Staatsanwaltes geprüft wird eine strafrechtliche
Verantwortung des beklagten Arztes / der beklagten Einrichtung.
Notwendige Ermittlungen, ggf. die Beauftragung von weiteren Gutachten
werden von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingeleitet.
Bedacht
werden sollte im Falle der beabsichtigten Einleitung einer Strafanzeige,
dass diese eine Verschärfung des Konfliktes mit zu erwartender
Konsequenz eines länger währenden Verfahrens und damit einer möglicherweise
verzögerten Schadensregulierung beinhaltet.
Materielle
Schadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern (z.B. Verdienstausfall)
verjähren nach § 195 BGB mit Ablauf von 30 Jahren. Sogenannte
immaterielle Ansprüche (z.B. Schmerzensgeld) verjähren nach §
825 BGB mit Ablauf von 3 Jahren. Zu beachten ist, dass die Verjährungsfrist
im Hinblick auf die immateriellen Schadensersatzansprüche erst,
wenn der Behandlungsfehler und sein Verursacher dem Geschädigten
bekannt wurde, beginnt.
Die
Wahl des richtigen Vorgehens im Falle eines vermuteten Behandlungsfehlers
ist gut zu überlegen. Empfehlenswert ist eine vorangehende Beratung
durch einen Mitarbeiter der zuständigen Krankenkasse, gegebenenfalls
auch eine Rechtsberatung. Diesbezüglich besteht das Angebot einzelner
Krankenkassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
(MDK) vor einer Einleitung weiterer Schritte zunächst ein kostenfreies
medizinisches Gutachten erstellen zu lassen. Vorausgesetzt wird
allerdings, dass dem MDK die erforderlichen ärztlichen Dokumentationen
vorgelegt werden können.
Bei
einer patientenseitig bestehenden Unzufriedenheit mit der ärztlichen
/ medizinischen, bzw. der Krankenhausbetreuung, ohne direkte Vermutung
eines Behandlungsfehlers, besteht die Möglichkeit einer Information
der zuständigen Ärztekammer, des Krankenhausträgers und der Krankenkasse.
Das verantwortliche, bzw. das den Unmut des Patienten erregende
Personal wird dann zu einer Stellungnahme aufgefordert. Dieser
Weg ist keinesfalls Ausdruck einer gegen die Ärzteschaft oder
Pflegepersonal gerichteten Opposition. Dieses arbeitet insbesondere
in den Krankenhauseinrichtungen, bedingt durch Personalmangel
und häufiger Mißachtung geltenden Rechts durch die
Krankenhausträger, oftmals an der Grenze der Leistungsfähigkeit.
Die Einhaltung bestehender gesetzlicher Vorgaben zur Arbeitszeit
(Arbeitszeitgesetz) findet weder bei Krankenhausträgern, noch
bei den zuständigen Kontrollinstanzen wesentlichen Rückhalt.
Eine Veröffentlichung offensichtlicher Mißstände steht daher
auch in gegenseitigem Interesse.
Links
und Literatur:
Scheppokat,
Prof. Dr. med. Klaus-Dieter Ärzte und Gesundheitssystem in der
Kritik: Der Preis des Fortschritts Deutsches Ärzteblatt 97, Heft
43 vom 27.10.00, Seite A-2838
Seidel,
Dr. rer. pol. Uwe M. Datenschutzrecht für Ärzte, Teil 1: Datenschutz
und ärztliche Schweigepflicht Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 36
vom 04.09.98, Seite 19
http://www.patientenschutz.de/start.htm
http://www.medizinrecht.de/
http://www.aekwl.de/
http://www.aekno.de/
http://www.marburger-bund.de/
http://www.jura.uni-sb.de/
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