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  cyberdoktor.de Recht



Die Rechte des Patienten


Freie Arztwahl

Prinzipiell gilt das Recht der freien Arztwahl, dies beinhaltet zunächst keinerlei Einschränkungen. In Abhängigkeit der Krankenversicherungsform gilt jedoch für gesetzlich versicherte Patienten eine freie Arztwahl im Rahmen der mit einer Kassenzulassung tätigen Vertragsärzte und Vertragszahnärzte. In diesem Falle ist der Patient für die Dauer eines Quartales an den gewählten Arzt gebunden. Diese Bindung kann im Falle eines gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient gelöst werden. Ursachen für eine solche Störung des Vertrauensverhält-nisses können u.a. sein:

- Der Patient fühlt sich vom behandelnden Arzt nicht verstanden, es entsteht der Eindruck, dass der Arzt nicht ausreichend zuhört, trotz wiederholter Nachfragen bleiben z.B. Diagnostikschritte und/oder Untersuchungsergebnisse unverständlich.

- Die Schweigepflicht wird nicht gewahrt - z.B. werden Diagnosen und/oder Untersuchungsergebnisse für andere Praxisbesucher hörbar weitergegeben; Patientenakten und Befunde befinden sich für andere Besucher einsehbar auf der Rezeptionstheke; die Bildschirmoberfläche des Praxiscomputers ist nicht ausreichend gegen Fremdeinsicht geschützt.

- Rechtliche Vorgaben werden nicht eingehalten - z.B. werden Röntgenaufnahmen lediglich nach einem Gespräch mit der Arzthelferin, ohne vorangegangenen ärztlichen Kontakt angeordnet, oder unterschriebene Blankorezepte werden ohne weitere ärztliche Kontrolle von der Arzthelferin ausgefüllt und weitergegeben.

- Durch ein suboptimales Praxismanagement ensteht der Eindruck der Unzuverlässigkeit - z.B. kommt es trotz Terminabsprachen wiederholt zu unentschuldigten langen Wartezeiten.

- Es entsteht der Eindruck einer unzureichenden Praxishygiene, z.B. durch fehlende Einmalunterlagen auf der Untersuchungsliege, oder Lagerung medizinischer Geräte im Wartebereich.

- Von Seiten des Arztes werden Hausbesuche verweigert.

Vor einem Wechsel des Arztes sollte der Patient möglichst Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse halten. Insbesondere sollte zuvor von Patientenseite bedacht werden, dass ärztliche Fehler in aller Regel nicht aus böser Absicht entstehen und häufig Folge einer Verkettung unglücklicher Umstände sind. Um Mängel abstellen zu können sollte der Arzt von der Patientenkritik informiert werden. Ein offenes Gespräch hilft Barrieren abzubauen. Es wird in den meisten Fällen einen Arztwechsel ersparen.

Das Recht auf freie Arztwahl gilt prinzipiell auch bei betriebsärztlichen Untersuchungen. Selbst im Rahmen gutachterlicher, z.B. durch den Rentenversicherungsträger eingeleiteter Untersuchungsmaßnahmen, besteht ein, wenn auch eingeschränktes, Arztwahlrecht.


Schweigepflicht

Ausser in Fällen eines übergeordneten Notstandes besteht für den Arzt im Hinblick auf seine Patienten, auch über deren Tod hinaus, die ärztliche Schweigepflicht. Dies gilt ebenso für betriebsärztliche und gutachterlich-ärztliche Tätigkeiten. Eine Verletzung der Schweigepflicht wird, entsprechend § 203 StGB, mit Strafmaßnahmen bis hin zur Freiheitsstrafe sanktioniert.

Ausgenommen hiervon ist, entsprechend der geltenden Rechtsvorschriften - insbesondere des Datenschutzes -, die Weitergabe von Befundmitteilungen an die Krankenkassen.

Im Rahmen der Gesundheitsreform sollen die Patientenrechte durch eine schriftliche Einwilligung des Versicherten zur Datenerhebung des Hausarztes gegenüber anderen Leistungserbringern, mit Möglichkeit zum jederzeitgem Widerruf, gestärkt werden.


Aufklärung

Der behandelnde Arzt muss seine Patienten zu jeder Zeit über über die Art und Durchführung der von ihm geplanten Diagnostik- und Therapiemaßnahmen, über Behandlungsrisiken, Alternativen und Behandlungsaussichten informieren. Jegliche Art von Diagnostik- und Therapieverfahren setzt eine Einwilligung des Patienten voraus. Das Erfordernis einer Patienteneinwilligung ergibt sich aus Artikel I und Artikel II des Grundgesetzes.

Insbesondere vor Eingriffen, angefangen von der Injektion bis zur tiefergreifenden Operation, gilt: Eine Einwilligung des Patienten ist nur dann rechtsgültig, wenn er nach den o.a. Kriterien aufgeklärt wurde. Dies bedeutet: Der Patient muss über die Art und Notwendigkeit des geplanten Eingriffes, dessen Ausmaß und Risiken und möglicherweise bestehende Alternativen persönlich durch den behandelnden Arztes (nicht durch Dritte) aufgeklärt werden. Zum Beispiel vor operativen Eingriffen muss eine fachbezogene Aufklärung durch die jeweilig fachverantwortlichen Ärzte - z.B. Chirurg und Narkosearzt - in allgemein verständlicher Art erfolgen. Hierzu werden in zunehmender Weise von Patientenverbänden autorisierte Formblätter genutzt. Diese haben den Vorteil, dass der Patient sie zuvor in Ruhe studieren und etwaige Fragen vorbereiten kann. Keinesfalls aber ersetzen sie das persönliche Aufklärungsgespräch. Dieses muss eine am Individiuum orientierte und detallierte Schilderung der potentiellen Behandlungsrisiken beinhalten. Eine alleinige Unterschrift ohne persönliches Aufklärungsgespräch wird im Zweifelsfall nicht als rechtsgültig anerkannt.

Im Hinblick auf medikamentöse Behandlungen gelten im wesentlichen die zuvor gemachten Angaben. Erforderlich ist eine Aufklärung über Medikamentenwirkung und -risiko, ebenso zur Dosierung und möglichen Wechselwirkungen mit anderen Präparaten. Im Falle von unerwünschten Nebenwirkungen ist der Arzt verpflichtet diese zu dokumentieren und weiterzumelden. Um eine Gefährdungshaftung von Hersteller und Vertreiber der eingenommenen Medikamente nach §84 Arzneimittelgesetz zu gewährleisten, müssen sie in Deutschland zugelassen sein. Bei aus dem Ausland bezogenen Medikamenten ist, ebenso wie bei Behandlungen im Rahmen von klinischen Studien, eine gesonderte Aufklärung erforderlich.

Im allgemeinen gilt die Richtlinie einer Patientenaufklärung mindesten 24 Stunden vor dem geplanten Eingriff. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist dagegen eine ärztliche Aufklärungspflicht zum Zeitpunkt der Eingriffterminierung gegeben.

Prinzipiell aber darf ein Patient auch auf eine Aufklärung hinsichtlich der Risiken verzichten. Dieser Verzicht sollte schriftlich fixiert werden.

Ein Rechtsanspruch auf einen ärztlichen Behandlungserfolg kann, auch im Rahmen zahnheilkundlicher oder schönheitschirurgischer Interventionen, nicht geltend gemacht werden. Ein Gewährleistungsrecht nach § 611 BGB besteht dagegen z.B. bei der Herstellung medizinischer Hilfsmittel im Rahmen einer handwerklich/technischen Tätigkeit (z.B. Anfertigung von Prothesen/Orthesen, oder Zahnimplantaten).


Auskunftspflicht

Der Patient, oder dessen bevollmächtigter Vertreter, nach dem Tode des Patienten (im Falle einer fehlenden Vollmacht) auch nahe Angehörige und Erben (sofern dies absehbar dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprochen hätte), haben das Recht in die Patientenakte Einblick zu nehmen. Teile der ärztlichen Aufzeichnungen können dem Patienten, nur bei einer Gefährdung desselben durch die Bekanntgabe der Befunde (ggf. psychiatrische Befundberichte), oder bei persönlichen Wertungen des Arztes, vorenthalten werden.

Nach § 11 Abs. 2 MBO, § 195 und § 852 BGB müssen wesentliche ärztliche Aufzeichnungen über 30 Jahre archiviert werden. Für Röntgenbilder gilt, entsprechend § 28 Abs. 4 der RöntgenVO, eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren, für Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen eine Frist von 30 Jahren.

Auf Wunsch sollen Röntgenbilder, oder deren Kopien an den Patienten, bzw. dessen Bevollmächtigten weitergegeben werden. Bei einer Praxisüberleitung hat der Arzt das Recht , auf Wunsch des Patienten auch die Pflicht, Befunde an seinen Praxisnachfolger zu übergeben.


Behandlungsfehler

Ein Rechtsanspruch auf einen ärztlichen Behandlungserfolg kann, auch im Rahmen zahnheilkundlicher oder schönheitschirurgischer Interventionen, nicht geltend gemacht werden. Grundlage des Arzt-Patientenverhältnisses ist der Behandlungsvertrag. In diesem Rahmen ist der Arzt nach den Paragrafen 823, 611, 278 BGB für aus der Behandlung resultierende Schäden haftbar.

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Arztes seine Patienten nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft, auf dem Boden des aktuell gültigen medizinischen Standards zu behandeln. Einem Behandlungsfehler geht ein Verstoß gegen diese Regeln voraus. Festgelegt sind die Grundsätze des ärztlichen Handelns u.a. in den Berufsordnungen der einzelnen Bundesländer.

Beispielhaft als Behandlungsfehler können gelten:

- Eine nicht ausreichende, bzw. zu späte Patientenaufklärung

- Fehlende Patienteneinwilligung

- Falsche Therapiewahl (ausserhalb der medizinischen Standards)

- Diagnosefehler (Nichterkennen einer offensichtlichen Behandlungsnotwendigkeit)

- Verwechslung oder Überdosierung von Therapeutika (z.B. Medikamente, Strahlentherapie)

- Falsche Applikation vom Medikamenten (z.B. versehentliche arterielle Injektion)

- Im Rahmen von operativen Eingriffen zurückgebliebene Fremdkörper

- Durch Seitenverwechslung bedingte Fehloperationen

Um Ansprüche angesichts eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend machen zu können, muss zwischen Patient und Arzt ein Behandlungsvertrag zustande gekommen sein. Außerdem muss dem Anspruchsteller ein gesundheitlicher und/oder materieller Schaden entstanden sein, der wiederum auf den vom Arzt verschuldeten Behandlungsfehler zurückzuführen sein muss.

Im Falle eines von Seiten des Patienten vermuteten ärztlichen Behandlungsfehlers , sollte zunächst ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt gesucht werden, um mögliche Missverständnisse beseitigen zu können. Sollte ein Gespräch keine Klärung erbringen, erscheinen, unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass nach geltender Rechtsprechung im allgemeinen der Patient den Nachweis eines ärztlichen Behandlungsfehlers erbringen muss, die folgenden Maßnahmen ratsam:

- Den Behandlungsablauf schriftlich fixieren.

- Aufzeichnung von Namen und Adressen aller beteiligten Personen (Ärzte, Zeugen, Therapeuten).

- Patientenakte inklusive Patientenkurve, Einverständniserklärungen, Laborwerte etc. einsehen und kopieren. In diesem Rahmen zu empfehlen ist eine Bescheinigung des Verantwortlichen (Arzt/Krankenhausverwaltung) über die Vollsständigkeit der vorgelegten Unterlagen.

- Alle Rechnungen und Belege über selbst finanzierte Gesundheitsmaßnahmen aufbewahren.



Anlaufstellen

Die Ärztekammern haben zur Klärung patientenseitig vermuteter Behandlungsfehler Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen eingerichtet. 1998 wurden an diese über 9 000 Anträge gerichtet. In vielen Fällen können durch die Schlichtungstellen anhängige Streitverfahren beendet werden.

Bei der überwiegenden Anzahl der Schlichtungsverfahren sind die operativen Fächer betroffen. Im Bereich der nichtoperativen Fächer werden am häufigsten Injektionen, invasive Diagnostik- und Interventionsmaßnahmen (z.B. Ballondilatation von verengten Herzkranzarterien) aber auch die nichtinvasive Diagnostik kritisiert. In etwa einem Drittel der Schlichtungsverfahren werden die Ansprüche der Patientenseite als begründet gesehen. Dies bedeutet, dass von der Schlichtungsstelle schuldhafte/vermeidbare ärztliche Fehler festgestellt werden, die als Ursache von Körperschäden anzusehen sind.

In diesen Fällen wird der Versicherung des verantwortlichen Arztes angeraten, den entstandenen Schaden, soweit dies möglich ist, finanziell zu regulieren. Die von den Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen getroffenen Entscheidungen werden in nahezu allen Fällen von den zuständigen Versicherungen der Ärzte und Krankenhäuser anerkannt, ein Rechtsstreit wird hierdurch vermieden. Anzahl und Schweregrad der in den zurückliegenden Verfahren anerkannten ärztlichen, bzw. durch medizinisches Personal entstandenen Schäden sind nicht unerheblich.

Ein Prüfverfahren vor der Schlichtungsstelle ist für den Antragsteller kostenfrei. Von der Schlichtungsstelle werden - für den Antragsteller ebenfalls kostenfrei - erforderliche Gutachten eingeholt. Die Krankenkassen sind bei den Gutachter- und Schlichtungsstellen nicht antragsberechtigt. Daher muss ein entprechender Antrag vom Betroffenen, oder einer von ihm bevollmächtigten Person, an die Gutachter- und Schlichtungsstellen der zuständigen Ärztekammer gerichtet werden. Das Recht auf die Einleitung einer Schadenersatzklage wird durch die Inanspruchnahme einer Schlichtungsstelle nicht berührt. Dies bedeutet, dass auch im Falle eines abschlägigen Bescheides seitens der Schlichtungsstelle weiterhin der Klageweg beschritten werden kann. Die in einem solchen Fall entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten werden in den meisten Fällen von einer Rechtsschutzversicherung getragen.

Bei einem Verdacht auf schwerwiegende Behandlungsfehler besteht die Möglichkeit bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige zu erstatten. Von Seite des Staatsanwaltes geprüft wird eine strafrechtliche Verantwortung des beklagten Arztes / der beklagten Einrichtung. Notwendige Ermittlungen, ggf. die Beauftragung von weiteren Gutachten werden von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingeleitet.

Bedacht werden sollte im Falle der beabsichtigten Einleitung einer Strafanzeige, dass diese eine Verschärfung des Konfliktes mit zu erwartender Konsequenz eines länger währenden Verfahrens und damit einer möglicherweise verzögerten Schadensregulierung beinhaltet.

Materielle Schadensersatzansprüche aus Behandlungsfehlern (z.B. Verdienstausfall) verjähren nach § 195 BGB mit Ablauf von 30 Jahren. Sogenannte immaterielle Ansprüche (z.B. Schmerzensgeld) verjähren nach § 825 BGB mit Ablauf von 3 Jahren. Zu beachten ist, dass die Verjährungsfrist im Hinblick auf die immateriellen Schadensersatzansprüche erst, wenn der Behandlungsfehler und sein Verursacher dem Geschädigten bekannt wurde, beginnt.

Die Wahl des richtigen Vorgehens im Falle eines vermuteten Behandlungsfehlers ist gut zu überlegen. Empfehlenswert ist eine vorangehende Beratung durch einen Mitarbeiter der zuständigen Krankenkasse, gegebenenfalls auch eine Rechtsberatung. Diesbezüglich besteht das Angebot einzelner Krankenkassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vor einer Einleitung weiterer Schritte zunächst ein kostenfreies medizinisches Gutachten erstellen zu lassen. Vorausgesetzt wird allerdings, dass dem MDK die erforderlichen ärztlichen Dokumentationen vorgelegt werden können.

Bei einer patientenseitig bestehenden Unzufriedenheit mit der ärztlichen / medizinischen, bzw. der Krankenhausbetreuung, ohne direkte Vermutung eines Behandlungsfehlers, besteht die Möglichkeit einer Information der zuständigen Ärztekammer, des Krankenhausträgers und der Krankenkasse. Das verantwortliche, bzw. das den Unmut des Patienten erregende Personal wird dann zu einer Stellungnahme aufgefordert. Dieser Weg ist keinesfalls Ausdruck einer gegen die Ärzteschaft oder Pflegepersonal gerichteten Opposition. Dieses arbeitet insbesondere in den Krankenhauseinrichtungen, bedingt durch Personalmangel und häufiger Mißachtung geltenden Rechts durch die Krankenhausträger, oftmals an der Grenze der Leistungsfähigkeit. Die Einhaltung bestehender gesetzlicher Vorgaben zur Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) findet weder bei Krankenhausträgern, noch bei den zuständigen Kontrollinstanzen wesentlichen Rückhalt. Eine Veröffentlichung offensichtlicher Mißstände steht daher auch in gegenseitigem Interesse.

Links und Literatur:

Scheppokat, Prof. Dr. med. Klaus-Dieter Ärzte und Gesundheitssystem in der Kritik: Der Preis des Fortschritts Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 43 vom 27.10.00, Seite A-2838

Seidel, Dr. rer. pol. Uwe M. Datenschutzrecht für Ärzte, Teil 1: Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 36 vom 04.09.98, Seite 19

http://www.patientenschutz.de/start.htm

http://www.medizinrecht.de/

http://www.aekwl.de/

http://www.aekno.de/

http://www.marburger-bund.de/

http://www.jura.uni-sb.de/



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