§203 StGB
[Verletzung
von Privatgeheimnissen]
(1)
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen
Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
offenbart, das ihm als
1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen
Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung
eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher
Abschlußprüfung, 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger
in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem
Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder
Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs-
oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater
für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde
oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
anerkannt ist,
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle
nach §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem
Sozialpädagogen oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall-
oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich
ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht
wahrnimmt,
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses
oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans
ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates
oder
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte
Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich
verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden
ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich,
die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind;
Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben
anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(3)
Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen
und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den
Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 Genannten
steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten
ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus
dessen Nachlaß erlangt hat.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde
Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5)
Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder
einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(...)
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