§823 BGB
(1)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,
die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen
widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung
trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen
bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes
ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt
die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
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