§ 11 MBO für Ärzte
§
11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
1.
Mit Übernahme der Behandlung verpflichtet sich der Arzt dem Patienten
gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden.
2.
Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder therapeutische
Methoden unter mißbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der
Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von
Patienten anzuwenden. Unzulässig ist es auch, Heilerfolge, insbesondere
bei nicht heilbaren Krankheiten, als gewiß zuzusichern.
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