§ 28 Röntgenverordnung
Aufzeichnungen
(1)
Vor der Anwendung von Röntgenstrahlen in Ausübung der Heilkunde
oder Zahnheilkunde sind aufzuzeichnen:
1.
frühere Anwendungen von ionisierenden Strahlen, soweit sie für
die vorgesehene Anwendung von Röntgenstrahlen von Bedeutung sind,
und
2.
bei weiblichen Personen im gebärfähigen Alter, Angaben über das
Bestehen einer Schwangerschaft. Für die Aufzeichnung über frühere
Anwendungen von Röntgenstrahlen muß nach dem Röntgennachweisheft
gefragt werden.
(2)
Über jede Anwendung von Röntgenstrahlen sind Aufzeichnungen anzufertigen.
Aus ihnen müssen der Zeitpunkt, die Art der Anwendung, die untersuchte
oder behandelte Körperregion sowie die Angaben hervorgehen, die
zur Ermittlung der Körperdosen erforderlich sind. Die Aufzeichnungen
sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3)
Der untersuchten oder behandelten Person ist auf deren Wunsch
eine Abschrift oder Ablichtung der Aufzeichnungen nach Absatz
2 Satz 1 auszuhändigen. Wird ein Röntgennachweisheft,
vorgelegt, sind die darin vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen.
(4)
Wer eine Röntgeneinrichtung in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde
betreibt, hat 1. die Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen 30
Jahre nach der letzten Behandlung, 2. Röntgenaufnahmen und sonstige
Aufzeichnungen nach Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 über Röntgenuntersuchungen
zehn Jahre nach der letzten Untersuchung aufzubewahren. Die zuständige
Behörde kann verlangen, daß er im Falle der Praxisaufgabe die
Aufzeichnungen und Aufnahmen an einer von ihr bestimmten, der
ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Stelle hinterlegt. Diese
Stelle hat auch die sich aus Absatz 6 Satz 1 ergebenden Pflichten
zu erfüllen.
(5)
Die Aufzeichnungen über die Anwendung von Röntgenstrahlen nach
Absatz 4 Satz 1 können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder
auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt
ist, daß die Wiedergaben oder die Daten 1. mit den Aufzeichnungen
bildlich oder inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht
werden, und 2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar
sind und jederzeit innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht
werden können. Satz 1 gilt für Röntgenaufnahmen der Direktradiographie
mit der Maßgabe, daß die Aufbewahrung als Wiedergabe auf einem
Bildträger oder auf anderen Datenträgern erst nach Ablauf von
drei Jahren zulässig ist.
(6)
Wer eine Person mit Röntgenstrahlen untersucht oder behandelt,
hat einem diese Person später untersuchenden oder behandelnden
Arzt oder Zahnarzt auf dessen Verlangen Auskünfte über die Aufzeichnungen
nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 zu erteilen und ihm die Aufzeichnungen,
einschließlich der Röntgenaufnahmen, vorübergehend zu überlassen.
Auch ohne dieses Verlangen sind Röntgenaufnahmen dem Patienten,
in besonderen Fällen im verschlossenen Umschlag oder in anderer
zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht geeigneter Weise auch
einem Dritten, zur Weiterleitung an einen später untersuchenden
oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt zu übergeben, wenn dadurch
voraussichtlich eine Doppeluntersuchung vermieden werden kann.
Übernahme der Behandlung verpflichtet sich der Arzt dem Patienten
gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden.
2.
Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder therapeutische
Methoden unter mißbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der
Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von
Patienten anzuwenden. Unzulässig ist es auch, Heilerfolge, insbesondere
bei nicht heilbaren Krankheiten, als gewiß zuzusichern.
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