hilfe
logo
  
   
Suchbegriffe: 
eines der Wörter alle Wörter genauer Tex  Profisuche
Suchen in:  
Home  |  Frage-Foren  |  Katalog  |  Tests  |  News  |  Rückengymnastik  |  Hilfe

  cyberdoktor.de Recht



§852 BGB

(1) Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an. (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. (3) Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.


[
Startseite - Recht ]

© cyberdoktor.de

 

Home  |  Frage-Foren  |  Katalog  |  Tests  |  News  |  Rückengymnastik  |  Hilfe


Cyberdoktor.de - Ihre freundliche Patientenberatung.

Ein Unternehmen der metacrawler - Gruppe.
Impressum | Werbung auf Cyberdoktor | Email


Wir
                                                                   befolgen die HONcode Prinzipien der Health On the Net Foundation Wir befolgen die HONcode Prinzipien
der Health On the Net Foundation