§852 BGB
(1)
Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen
Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem
der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig
Jahren von der Begehung der Handlung an. (2) Schweben zwischen
dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen
über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt,
bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. (3) Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte
Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch
nach der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
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