Hallo,
"ich arbeite bei einer Großbank im Bereich Telefonakquise. Seit einiger Zeit fühle ich mich an meinem Arbeitsplatz sehr unwohl, da die Tätigkeit sehr eintönig ist und ich den ganzen Tag alleine bin...findet er, dass ich bis zum Mutterschutz an meinem Platz bleiben soll."
dagegen würde bei Abwesenheit ernster Gesundheitsprobleme nichts sprechen.
"Ich bin in der 17.SSW und leide auf der Arbeit unter Schwindelanfällen und Übelkeit mit Erbrechen"
je nach Einzelfall könnte ein individuelles Beschäftigungsverbot in Frage kommen, was sagt der Frauenarzt? Für ein individuelles Beschäftigungsverbot muss die Fortdauer der Beschäftigung im Einzelfall für die Mutter oder das Kind gesundheitsgefährdend sein (generell ist die Arbeit für Schwangere nicht gefährlich).
"Da ich meine Tätigkeit ausschließlich im Sitzen ausüber, hab ich trotz entsprechender Pause leichte Schmerzen im Unterleib und Rücken."
dieses Problem teilen Sie mit vielen anderen Schwangeren, je nach Einzelfall können diese Beschwerden aber zu einem Beschäftigungsverbot führen.
"Zudem bin ich Hydrocepherluspatientin, weshalb meine Schwangerschaft als Risikoschwangerschaft eingestuft wurde."
Sie meinen Hydrocephalus? Bei einer Risikoschwangerschaft mit Erkrankungsvorgeschichte im Bereich des Zentralnervensystems würde der Arzt allerdings die oben beschriebenen Symptome (Schwindelanfälle) ernster bewerten als bei Gesunden Patientinnen, es kommt ganz auf den Einzelfall an.
"Insgesamt fühlöe ich mich emotional dieser Belastung nicht gewachsen und habe große Angst das meine Anspannung, sowie die körperlichen Beschwerden meinem Baby schaden könnten."
normalerweise müssen Sie diese Angst nicht haben.
" Rechtfertigt dies ein Beschäftigungsverbot?"
normalerweise nicht, es kommt auf den Einzelfall an (Hydrocephalus, Schwindel), das kann aber nur der behandelnde Frauenarzt entscheiden.
"Ist es ansonsten nicht auch so, dass im öffentlichen Dienst im Falle einer längeren Krankschreibung, eine Ausgleichzahlung zum Krankengeld durch den Arbeitgeber gezahlt werden muss?"
Gemäss Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) wird Arbeitnehmern bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen das Gehalt (Arbeitsentgelt) weitergezahlt. Dauert die Krankheit länger als 6 Wochen, wird von der Krankenkasse nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes das (meist geringere) Krankengeld gezahlt. Wenn es der spezielle Arbeits- oder Tarifvertrag beinhaltet, wird in der Tat der von Ihnen angesprochene Zuschuss zum Krankengeld gezahlt, auf diese Art soll das niedrigere Krankengeld an den gewohnten Lohn angenähert werden, dieses Privileg haben z.B. Angestellte im öffentlichen Dienst.
Beste Grüsse
Ihr Cyberdoktor-Team
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