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Arbeits- und Umweltmedizin

Beschäftigungsverbot bei Übelkeit?

von Unbekannt , 29.10.07 19:20
Hallo Liebes Cyber Team,

ich habe auch ein Problem mit einer Krankschreibung/Beschäftigungsverbot.Ich leide seid der 5 SSw an Hyperemesis Gravidum also starker Übelkeit.Habe nun seid 9 Wochen einen Krankenschein...die ersten 2 Wochen allerdings wegen Blutungen(ich war auch im Krankenhaus). Kann mein Arzt wegen starker Übelkeit ein Beschäftigungsverbot aussprechen? Ich kann nicht zur Arbeit, da ich die Fahrt (je 1 1/2Stunden) und auch die Zeit im Büro nicht überstehen würde.Ich muss fast den ganzen Tag liegen damit ich Nahrung drin behalte. Nun hab ich halt die Frage ob hier ein Beschäftigungsverbot rechtens wäre.

Danke für Ihre Antwort.

Grüße Sona

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Re: Beschäftigungsverbot bei Übelkeit?

von Cyberdoktor , 29.10.07 21:34
Liebe die,

vorab: Glückwunsch zur Schwangerschaft!

"leide seid der 5 Ssw an Hyperemesis Gravidum also starker Übelkeit.Habe nun seid 9 Wochen einen Krankenschein ersten 2 Wochen allerdings wegen Blutungen(ich war auch im Krankenhaus)."
eine Krankschreibung war je nach Einzelfall gerechtfertigt.

"Kann mein Arzt wegen starker Übelkeit ein Beschäftigungsverbot aussprechen?"
wenn eine eigenständige schwere Krankheit vorliegt und die Symptome so drastisch sind, dass eine Arbeit nicht möglich ist, (eine Hyperemesis gravidum, das sehr starke Erbrechen könnte man so sehen) wird normalerweise krankgeschrieben. Eine Schwangerschaftsübelkeit kann im Einzelfall aber auch zu einem BEschäftigungsverbot führen.

In einigen Fällen (z.B. extreme Geruchsbelastung am Arbeitsplatz löst Übelkeit aus) wäre also ein Beschäftigungsverbot denkbar, auch bei Übelkeit, die noch nicht einem konkreten Krankheitsbild entspricht und noch nicht zur Arbeitsunfähigkeit führt.

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Ihr Cyberdoktor-Team

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woher Lohn bei Beschäftigungsverbot (Zimmermädchen)?

von Unbekannt , 21.04.08 05:11
Ich arbeite auch als Zimmermädchen und werde nach Zimmern bezahlt. Ebenfalls auf 400-€-Basis. Zur Zeit fühle ich mich absolut in der Lage, dass ich diese Tätigkeit noch machen kann auch wenn es Akkordarbeit ist. Wenn ich aber schon vor der Mutterschutzfrist nicht mehr arbeiten kann, bzw. nicht mehr auf die entsprechende Zimmeranzahl komme und somit weniger verdiene, bekomme ich dann eine Art Lohnersatz, wer zahlt das, wie wird das berechnet nach Durchschnitt der letzten Monate?) und muss ich das irgendwie beantragen Wie und Wo?)

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Re: woher Lohn bei Beschäftigungsverbot (Zimmermädchen)?

von Cyberdoktor , 21.04.08 07:24
Hallo,

"Ich arbeite auch als Zimmermädchen und werde nach Zimmern bezahlt... Wenn ich aber schon vor der Mutterschutzfrist nicht mehr arbeiten kann, bzw. nicht mehr auf die entsprechende Zimmeranzahl komme und somit weniger verdiene, bekomme ich dann eine Art Lohnersatz"
siehe unsere ausführlichen Beiträge oben in diesem Themenblock, Sie erhalten auch bei einem Beschäftigungsverbot weiter Ihren Lohn.

" wer zahlt das, "
Das Arbeitsentgelt (Lohn) bei Beschäftigungsverboten zahlt weiter der Arbeitgeber (oft bekommt dieser das Geld aus einer Umlagekasse zurück, Sie erhalten aber weiter Ihr Gehalt).

"wie wird das berechnet nach Durchschnitt der letzten Monate?)"
genau das, im vierten Abschnitt des Mutterschutzgesetz wird das geregelt. Dort heisst es:

§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.

(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.


" und muss ich das irgendwie beantragen Wie und Wo?)"
dem Arbeitgeber muss lediglich das Beschäftigungsverbot des Arztes vorliegen.

Beste Grüsse

Ihr Cyberdoktor-Team

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Beschäftigungsverbot öffentlicher Dienst)

von Unbekannt , 16.07.08 20:12
Hallo,

ich arbeite bei einer Großbank im Bereich Telefonakquise. Seit einiger Zeit fühle ich mich an meinem Arbeitsplatz sehr unwohl, da die Tätigkeit sehr eintönig ist und ich den ganzen Tag alleine bin. Ich habe meinen Arbeitgeber vermehrt darauf aufmerksam gemacht, dass ich mich unwohl fühle und nach Bekanntwerden meiner Schwangerschaft findet er, dass ich bis zum Mutterschutz an meinem Platz bleiben soll. Nun ist es so, dass mir die emotionale Belstung inzwischen auch körperlich zu schaffen macht. Ich bin in der 17.SSW und leide auf der Arbeit unter Schwindelanfällen und Übelkeit mit Erbrechen, wohingegen ich an den Wochenenden völlig beschwerdenfrei bin. Da ich meine Tätigkeit ausschließlich im Sitzen ausüber, hab ich trotz entsprechender Pause leichte Schmerzen im Unterleib und Rücken. Zudem bin ich Hydrocepherluspatientin, weshalb meine Schwangerschaft als Risikoschwangerschaft eingestuft wurde. Insgesamt fühlöe ich mich emotional dieser Belastung nicht gewachsen und habe große Angst das meine Anspannung, sowie die körperlichen Beschwerden meinem Baby schaden könnten. Rechtfertigt dies ein Beschäftigungsverbot?
Ist es ansonsten nicht auch so, dass im öffentlichen Dienst im Falle einer längeren Krankschreibung, eine Ausgleichzahlung zum Krankengeld durch den Arbeitgeber gezahlt werden muss?

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Re: Beschäftigungsverbot öffentlicher Dienst)

von Cyberdoktor , 21.07.08 07:21
Hallo,

"ich arbeite bei einer Großbank im Bereich Telefonakquise. Seit einiger Zeit fühle ich mich an meinem Arbeitsplatz sehr unwohl, da die Tätigkeit sehr eintönig ist und ich den ganzen Tag alleine bin...findet er, dass ich bis zum Mutterschutz an meinem Platz bleiben soll."
dagegen würde bei Abwesenheit ernster Gesundheitsprobleme nichts sprechen.

"Ich bin in der 17.SSW und leide auf der Arbeit unter Schwindelanfällen und Übelkeit mit Erbrechen"
je nach Einzelfall könnte ein individuelles Beschäftigungsverbot in Frage kommen, was sagt der Frauenarzt? Für ein individuelles Beschäftigungsverbot muss die Fortdauer der Beschäftigung im Einzelfall für die Mutter oder das Kind gesundheitsgefährdend sein (generell ist die Arbeit für Schwangere nicht gefährlich).

"Da ich meine Tätigkeit ausschließlich im Sitzen ausüber, hab ich trotz entsprechender Pause leichte Schmerzen im Unterleib und Rücken."
dieses Problem teilen Sie mit vielen anderen Schwangeren, je nach Einzelfall können diese Beschwerden aber zu einem Beschäftigungsverbot führen.

"Zudem bin ich Hydrocepherluspatientin, weshalb meine Schwangerschaft als Risikoschwangerschaft eingestuft wurde."
Sie meinen Hydrocephalus? Bei einer Risikoschwangerschaft mit Erkrankungsvorgeschichte im Bereich des Zentralnervensystems würde der Arzt allerdings die oben beschriebenen Symptome (Schwindelanfälle) ernster bewerten als bei Gesunden Patientinnen, es kommt ganz auf den Einzelfall an.

"Insgesamt fühlöe ich mich emotional dieser Belastung nicht gewachsen und habe große Angst das meine Anspannung, sowie die körperlichen Beschwerden meinem Baby schaden könnten."
normalerweise müssen Sie diese Angst nicht haben.

" Rechtfertigt dies ein Beschäftigungsverbot?"
normalerweise nicht, es kommt auf den Einzelfall an (Hydrocephalus, Schwindel), das kann aber nur der behandelnde Frauenarzt entscheiden.

"Ist es ansonsten nicht auch so, dass im öffentlichen Dienst im Falle einer längeren Krankschreibung, eine Ausgleichzahlung zum Krankengeld durch den Arbeitgeber gezahlt werden muss?"
Gemäss Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) wird Arbeitnehmern bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen das Gehalt (Arbeitsentgelt) weitergezahlt. Dauert die Krankheit länger als 6 Wochen, wird von der Krankenkasse nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes das (meist geringere) Krankengeld gezahlt. Wenn es der spezielle Arbeits- oder Tarifvertrag beinhaltet, wird in der Tat der von Ihnen angesprochene Zuschuss zum Krankengeld gezahlt, auf diese Art soll das niedrigere Krankengeld an den gewohnten Lohn angenähert werden, dieses Privileg haben z.B. Angestellte im öffentlichen Dienst.

Beste Grüsse

Ihr Cyberdoktor-Team

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Arbeitsplatz Anpassung (Pflege gesitig Behinderter)

von Daniel75 , 15.10.08 08:46
Hallo,
ich schreibe für mich und meine schwangere Freundin. Sie ist momentan in der 9. SSW. Ich habe mir jetzt breits das MSchuG x mal durchgelesen und bin der Meinung das es sehr auslegungsfähig ist. Es geht um Folgendes, sie arbeitet in einem Wohnhaus für gesitig behinderte Menschen in der natürlich auch die Pflege eine sehr große Rolle spielt. In diesen Situationen muss sie
1. bedingt mobile Menschen beim gehen und stehen unterstützen. Einige müssen nur schwach untestützt werden beim gehen, andere sehr. Ist dies mit §4.1 vereinbar in der man keine Lasten bewegen darf?
2. für die Pflege im Abendbereich muss man sich oft beugen um Bewohner an- bzw auszukleiden. Die pflegesituationen erstrecken sich über ca. 2h am Abend sowie Morgen. Ist das mit §4.3 zu vereinbaren
3. beim duschen von Menschen in nassen Badezimmern ist meiner Meinung nach eine erhöhte rutschgefahr nach §4.8
4. es sind teils fremdagrassive Bewohner in diesem Wohnhaus am leben. Es kommt nicht oft vor aber die Gefahr besteht das man von ihnen angegriffen wird. Hierzu habe ich nichts rechtliches gefunden. 5. zudem sind viele der Menschen inkontinent oder speicheln sehr viel. Besteht dort eine erhöhte gefärdende Infektionsgefahr? Auch hierzu habe ich keine Informationen gefunden. 6. die Arbeitszeiten sind von 530 morgens und bis zu 2130 abends. Ihr Chef hat nur gesagt sie solle noch ganz normal bis 2130 arbeiten. Meiner Meinung nach nicht rechtens.

Vielen Dank schon im voraus für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel

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Re: Arbeitsplatz Anpassung (Pflege gesitig Behinderter)

von Cyberdoktor , 15.10.08 10:59
Lieber Daniel,

"ich schreibe für mich und meine schwangere Freundin. Sie ist momentan in der 9. SSW."
Glückwunsch!

"eine sehr große Rolle spielt. In diesen Situationen muss sie 1. bedingt mobile Menschen beim gehen und stehen unterstützen. Einige müssen nur schwach untestützt werden beim gehen, andere sehr."
wenn sie in Situationen kommen kann, wo sie plötzlich einen Sturz abfangen muss oder gar selbst zu Boden gerissen wird: für Schwangere nicht erlaubt.

"2. für die Pflege im Abendbereich muss man sich oft beugen um Bewohner an- bzw auszukleiden. "
häufiges Beugen: nicht erlaubt.

"3. beim duschen von Menschen in nassen Badezimmern ist meiner Meinung nach eine erhöhte rutschgefahr"
nicht erlaubt.

"4. es sind teils fremdagrassive Bewohner in diesem Wohnhaus am leben. Es kommt nicht oft vor aber die Gefahr besteht das man von ihnen angegriffen wird."
Schwangere dürfen nicht mit aggressiven Patienten arbeiten.

"5. zudem sind viele der Menschen inkontinent oder speicheln sehr viel. Besteht dort eine erhöhte gefärdende Infektionsgefahr? Auch hierzu habe ich keine Informationen gefunden."
kein Kontakt mit potentiell infektiösen Körpersekreten.

"6. die Arbeitszeiten sind von 530 morgens und bis zu 2130 abends. Ihr Chef hat nur gesagt sie solle noch ganz normal bis 2130 arbeiten. Meiner Meinung nach nicht rechtens."
das Mutterschutzgesetz ist eindeutig:

"§ 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden."


um 20:00 ist also Schluss.

Für Feier- und Sonntage kennt das Gesetzt allerdings ein Ausnahme:

"in Krankenpflege- und in Badeanstalten... dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird."

Also: jede Menge Verstösse gegen das Mutterschutzgesetz, ein Beschäftigungsverbot durch den Frauenarzt ist wahrscheinlich. Es muss sich niemand selbst gefährden, wenn Tätigkeiten klar gegen das Gesetz verstossen, kann man diese verweigern.

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Beschäftigungsverbot

von Snoopy71w , 16.10.08 13:19
Hallo

Ich bin in der 13.SSW. Ich bin 36 Jahre und wurde als Risikoschwangere Erstgebärende) eingestuft. Die Schwangerschaft war nicht geplant, aber mittlerweile ist sie willkommen. Ich habe nun ein echtes Problem mit meiner Arbeit. Ich habe einen sehr stressigen Job. Ich bin Sekretärin von 4 Führungskräften, die sehr aktiv sind. Pausen zu machen, sind so gut wie unmöglich ,weil wir im Termingeschäft arbeiten. Es sind also viele ad hoc-Tätigkeiten. Das hat im Moment zur Folge, dass ich kontinuierlich 1 KG die Woche abnehme. Alle sagen so einfach, die Pausen sind einzuhalten, aber es ist nicht möglich. Außerdem habe ich in meinem Arbeitsvertrag drin stehen, dass die Arbeitszeit sich nach Arbeitsaufwand bemisst und laut Betriebsrat ist dies ggf. dann vor Gericht zu klären was dies heißt an genauen Stundenzahlen. Tarifvertrag gilt für mich inm Ernstfall nicht, da ich nicht in der Gewerkschaft bin. Das ist aber nicht das größte Prob, denn dass ginge noch so einigermaßen.

Das größte Problem ist, dass meine Arbeitsstätte im Rheinland liegt und ich im Ruhrgebiet wohne kürzeste einfache Strecke 70 km, Fahrzeit mindestens 1,5 bis 2 Stunden morgens und das ganze abends wieder zurück 1 bis 1,5 Stunden). Wenn ich die längere Strecke nehme, dann sind es 120 km mit den gleichen Fahrzeiten. Die Fahrerei ist für mich sehr anstrendend und stressig und jeder weiß, der einmal quer durchs Ruhrgebiet muss, was das heißt. Öffentliche Verkehrsmittel fallen leider aus, weil ich in einem neu erstellten Gewerbegebiet arbeite ohne Anbindung zum Bus oder Zug und als zweitens habe ich eine Agoraphobie, die sich mitttlerweile nur noch auf öffentliche Verkehrsmittel auswirkt war früher mal anders, aber das habe ich nun im Griff).

Meine Frage hierbei ist nun, ob hier da nicht ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden kann.

Vielen Dank
Liebe Grüße

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Re: Beschäftigungsverbot

von Cyberdoktor , 16.10.08 15:33
Hallo,

"Ich bin in der 13.SSW."
Glückwunsch!

"Führungskräften, die sehr aktiv sind. Pausen zu machen, sind so gut wie unmöglich ,weil wir im Termingeschäft arbeiten. "
als Schwanger machen Sie einfach Ihre Pause, der Arbeitgeber kann das nicht verhindern, kein Chef darf eine Schwangere zwingen, mehr als erlaubt zu arbeiten, es spielt keine Rolle, ob es um Termingeschäfte geht, das Gesetz macht da keine Ausnahme.

"Alle sagen so einfach, die Pausen sind einzuhalten, aber es ist nicht möglich."
doch. Sie müssen als Schwangere einfach Ihr Recht nehmen, nicht um Pausen betteln.
Machen Sie Ihre Pause, in dieser Zeit stehen Sie einfach nicht zur Verfügung. Zur Not muss der Arbeitgeber eben einen weiteren Mitarbeiter einstellen.

" Außerdem habe ich in meinem Arbeitsvertrag drin stehen, dass die Arbeitszeit sich nach Arbeitsaufwand bemisst und laut Betriebsrat ist dies ggf. dann vor Gericht zu klären was dies heißt an genauen Stundenzahlen."
Es gilt ganz einfach das Mutterschutzgesetz. D.h.: für Schwangere maximal 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche. Darüber hinausgehende Arbeitszeiten wären Mehrarbeit und nicht erlaubt. Wenn die Stundenzahl erreicht ist, darf eine Schwangere die Arbeit liegen lassen, keine Frau muss sich selbst gefährden, Tätigkeiten, die gegen das Gesetz verstossen, müssen abgelehnt werden.

" Tarifvertrag gilt für mich inm Ernstfall nicht, da ich nicht in der Gewerkschaft bin."
spielt keine Rolle, es gilt einfach das Mutterschutzgesetz.

Reden Sie mit dem Frauenarzt, wenn der Arbeitgeber z.B. gegen die Arbeitszeit- oder Pasuenregeln verstösst, kann der Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

"Das größte Problem ist, dass meine Arbeitsstätte im Rheinland liegt und ich im Ruhrgebiet wohne kürzeste einfache Strecke 70 km, Fahrzeit mindestens 1,5 bis 2 Stunden morgens und das ganze abends wieder zurück 1 bis 1,5 Stunden). ob hier da nicht ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden kann."
leider ist aufgrund ausserberuflicher Wegezeiten kein Beschäftigungsverbot möglich.

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