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Arbeits- und Umweltmedizin

Mutterschutz Altenheim in der Zimmerreinigung

von Abeni , 12.01.12 22:23
Hallo,
bin in der 8.SSW und arbeite in einem Altenheim in der Zimmerreinigung, d.h. 19 Zimmer inclusive Badezimmer innerhalb von 4 Std. reinigen. Wir verwenden Putzwagen die im Leerzustand 41 Kilo wiegen, bedeutet voll beladen wiegt der wagen ca 55-60Kilo. Ich wiege 54 Kilo ...darf ich die Zimmerreinigung weiterhin betreiben oder muß der Betrieb eine Alternative finden.

Danke für die schnelle Beantwortung

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Re: Mutterschutz Altenheim in der Zimmerreinigung

von Cyberdoktor , 13.01.12 12:48
Hallo,

"bin in der 8.SSW"
Glückwunsch!

"und arbeite in einem Altenheim in der Zimmerreinigung"
im Gebäudereinigungsbereich gelten sind für Schwangere meist deutliche Einschränkungen bzw. es greift oft ein Beschäftigungsverbot. Die schwangere Arbeitnehmerin darf sich bei der Reinigung von Innenräumen nicht häufig (häufig wäre bereits zweimal pro Stunde) bücken oder strecken, z.B. Strecken beim Fensterputzen oder Bücken beim Wischen an schwer zugänglichen Stellen oder beim Aufheben von Dreck im Bodenbereich bzw. Mülleimern. Es dürfen keine schweren Lasten gehoben werden (z.B. Stühle oder Möbel hochstellen oder bewegen, Eimer mit Wasser, Müllsäcke), ausserdem ist der Umgang mit gefährlichen Stoffen nicht erlaubt (Liste der Reinigungs- und Desinfektionsmittel muss vom Arbeitgeber und Frauenarzt geprüft werden), siehe auch Mutterschutz, Beschäftigungsverbot für Schwangere (Häufige Fragen) . Schliesslich gibt es diverse weiter Gefährdungen wie z.B. eine Rutschgefahr auf frisch gewischten Böden.

"19 Zimmer ... innerhalb von 4 Std. reinigen."
eine bestimmte Vorgabe, wie viele Zimmer in der Arbeitszeit geschafft werden müssen, kann es für eine schwangere Reinigungskraft nicht geben. Eine Schwangere ist nicht so belastbar und kann nur im Rahmen ihrer eingeschränkten Möglichkeiten arbeiten, z.B. mit vielen kleinen Ruhepausen. Die Entlohnung darf also nicht von der Menge der produzierten Waren oder Dienstleistungen abhängig sein (denn das wäre eine Akkordarbeit).

"Wir verwenden Putzwagen die im Leerzustand 41 Kilo wiegen, bedeutet voll beladen wiegt der wagen ca 55-60Kilo. Ich wiege 54 Kilo ..."
Das Mutterschutzgesetz sagt dazu ( Mutterschutzgesetz, § 4 Weitere Beschäftigungsverbote ) keine Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden.

Wenn Hilfsmittel im Einsatz sind, z.B. ein Putzwagen, gilt: "Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1". D.H.: wenn Sie im Laufe des Arbeitstages dauernd den Putzwagen anschieben und dabei recht viel Kraft aufwenden müssen, der Wagen also eher schwer zu bewegen ist, kann diese Arbeit im Konflikt mit dem Gesetz stehen. Sie (bzw. der Arbeitgeber) müssen also beurteilen, ob das Hilfsmittel leichtgängig ist. Wenn nicht: dem Arbeitgeber den Missstand mitteilen und dem Frauenarzt berichten, ein Beschäftigungsverbot ist dann evt. nötig.

"inclusive Badezimmer"
eine Problemzone für Schwangere, Risiken durch Fäkalienkontakt (wenn auch Toiletten gereinigt werden) oder Reinigungsmittel sind vorstellbar, auch wird man sich hier gemäss der Praxiserfahrung häufig bücken und strecken, reden Sie mit dem Arbeitgeber und Frauenarzt über ein Verbot. Generell sollte eine Schwangere keinen Umgang mit Körperausscheidungen wie Stuhl, Urin und Erbrochenem haben.

"darf ich die Zimmerreinigung weiterhin betreiben"
nur, wenn die Arbeit ohne Gefährdungen abläuft, allerdings ist es wenig wahrscheinlich, dass sich diese Bedingung bei der Zimmerreinigung im Altenheim erfüllen lässt. Z.B. wird man das Bücken bzw. Strecken kaum vermeiden können. Ausserdem dürfen Sie, wie gesagt, keinen Gefahrstoffen ausgesetzt werden, die Wagen nicht zu schwer sein, es darf keine konkreten Zimmeranzahl-Vorgaben geben und die Pausenregeln (wenn die Schwangere überwiegend im Stehen oder Gehen beschäftigt ist, muss jederzeit die Möglichkeit bestehen, sich auf einer geeigneten Sitzgelegenheit kurzfristig auszuruhen) müssen eingehalten werden (Vergleiche: Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg: Werdende Mütter bei der Reinigung von Innenräumen ). Viele Einschränkungen, alles in allem sehr schwierig zu berücksichtigen bei Ihrer bisherigen Tätigkeit, ein BV liegt sehr nahe.

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft, er soll umgehend eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, wenn der Arbeitgeber das zu locker sieht: suchen Sie Frauenärzte auf, bis Sie einen Arzt finden, der ein Beschäftigungsverbot in Erwägung zieht.

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