Lieber Cyberdoktor-Nutzer,
hier einige Auszüge aus Richtlinien, Verordnungen und Durchführungsanweisungen zur Gestaltung von Fahrersitzen:
Der Fahrersitz einer Maschine muss dem Fahrer Halt bieten und nach ergonomischen Grundsätzen konstruiert sein. Der Sitz ist so auszulegen, dass die Schwingungen, die auf den Fahrer übertragen werden, auf ein vertretbares Mindestmaß reduziert werden....
Bei der konstruktiven Auslegung von gefederten und gedämpften Fahrersitzen zur Minderung der auf den Fahrzeugen vorkommenden Schwingungen sind im wesentlichen die folgenden drei Teilbereiche zu berücksichtigen:
- Kinematik des Sitzsystems
- Federweg, Federkennung und Eigenfrequenz
- Schwingungsdämpfung und Reibung des Sitzsystems
Die Sitzfederung soll auf unterschiedliche Fahrergewichte zwischen 600 und 1300 N einstellbar sein. Als statische Einfederung hat sich 40 % des gesamten Federweges bewährt.
Die Eigenfrequenz des Sitzes mit Fahrer soll kleiner als die Hälfte der Haupterregungsfrequenz des Fahrzeuges sein. Niedrige Eigenfrequenz ist mit niedriger Sitz-Federkonstanten verbunden. Da hierbei das manuelle Einstellen auf die gewünschte statische Einfederung erschwert wird, ist eine automatische Gewichtseinstellung erwünscht.
Damit Federung und Dämpfung optimal und definiert ausgelegt werden können, sind die Reibungskräfte in Lagern und Führungen möglichst gering zu halten.
Die Sitz-Federwege sollten weitgehend den Schwingwegen des Fahrzeuges entsprechen, jedoch als freie vertikale Federwege 120 mm nicht überschreiten. Die Dämpfung ist auf das Fahrzeug und die Sitzfederung abzustimmen.
Die Unfallverhütungsvorschrift »Fahrzeuge« (VBG 12) der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen beinhaltet in § 8 folgende Aussage:
„Sitze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer müssen so gestaltet und auf das Fahrzeug abgestimmt sein, dass Körperschäden möglichst vermieden werden. Sitze für Fahrzeugführer müssen ausreichend verstellbar sein.“
In der Durchführungsanweisung wird auf die Führerhausrichtlinien verwiesen. In diesen wird u.a. festgehalten:
„Sitze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer müssen so gestaltet und auf das Fahrzeug abgestimmt sein, dass Körperschäden möglichst vermieden werden. Sitze für Fahrzeugführer müssen ausreichend verstellbar sein.“
Die Richtlinien für die Gestaltung und Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen (Führerhausrichtlinien) gelten im Rahmen der Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und stellen eine Unterlage für den Sachverständigen dar, auf welche Weise das Ziel einer sicheren Gestaltung der Fahrerplätze erreicht werden kann. Zur Einwirkung von mechanischen Schwingungen und zur Schwingungsminderung durch den Sitz heißt es:
„Der Sitz muss ausreichend gefedert, gepolstert und gedämpft sein« sowie »... die auf den Führer einwirkenden Geräusche und mechanischen Schwingungen im Führerhaus oder Führerraum dürfen das nach dem jeweiligen Stand der Technik (einschließlich der Technik zur Minderung der Geräusche und Schwingungen) unvermeidbare Maß nicht übersteigen.“
Zur Messung und Bewertung von Schwingungsemissionswerten und zur Ermittlung der Schwingungsbelastung an Arbeitsplätzen existieren mannigfaltige nationale DIN-Normen und VDI-Richtlinien ebenso wie europäische EN-Normen und internationale ISO-Standards. Deren Aufzählung würde hier den Rahmen sprengen. Bei Bedarf muss der jeweilige Stand der Normung zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden.
Wenn Ihr Sitz der geltenden DIN-Norm entspricht, ist davon auszugehen, dass dieser für Ihre Rückenschmerzbeschwerden a.e. nicht verantwortlich – also kein "Rückenkiller" ist. Die Art der vorliegenden DIN-Norm (Nummer) müssten Sie bei Ihrem Arbeitgeber, eleganter bei Ihrer zuständigen Sicherheitsfachkraft/ bzw. beim Sicherheitsingenieur erfragen. Diese/r kann Ihnen erläutern, ob es sich um aktuelle Normen handelt. Meist liegt das Problem vielmehr in der überwiegend sitzenden Arbeitshaltung, die bei nicht ausreichendem Wechsel der Haltung eine Belastung der Bandscheiben bedeutet und zu einer Verkümmerung der Rückenmuskulatur führt. Erstes Gegenmittel wäre ein, häufigerer Haltungswechsel, z.B. Spaziergang in den Pausen und in aller erster Linie ein Ausgleichs-/Aufbautraining der rumpfstabilisierenden Muskulatur.
Dabei kommt es natürlich darauf an, ob ein – ggf. welcher – krankhafter Befund bei Ihnen vorliegt. Was sagt denn Ihr Hausarzt? An der „Sparwut“ Ihres Arbeitgebers wird es wahrscheinlich nicht liegen. Es gibt geforderte ergonomische Standards, die in aller Regel von den Arbeitgebern eingehalten werden, da es ansonsten meist unangenehm wird, wenn die zuständigen Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft oder Vertreter des staatlichen Amtes für Arbeitsschutz auftauchen.
Menschen die an tiefergreifenden Veränderungen der Wirbelsäule leiden, bedürfen in erster Linie rehabilitativer Maßnahmen. Dazu gehört, dass man versucht den Betroffenen ein Verbleiben im ursprünglichen Beruf zu ermöglichen. In einem solchen Falle würde – falls erforderlich - auch eine Sitzumrüstung erwogen werden.
Die Anerkennung von Bandscheibenerkrankungen der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit (BK) unterliegt bestimmten gesetzlich vereinbarten Voraussetzungen. Eine Anerkennung einer entsprechenden BK bedarf entweder einer über 10 Jahre andauernden Tätigkeit mit Erfordernis des Hebens und Tragens schwerer Lasten oder der dauerhaften Einwirkungen von Vibrationen einer bestimmten Frequenz und Stärke, die sich heute nur noch beim Fahren von Baufahrzeugen finden.
Was können Sie tun? Um einen Untersuchungstermin beim Betriebsarzt bitten (Über Personalstelle) und dort ausführlich zu Ergonomie und Präventionsmaßnahmen beraten lassen, auch eine Beratung bei der zuständigen Sicherheitsfachkraft ist sinnvoll. Ebenso Beratung durch den Hausarzt zu Übungen zur Stabilisierung der Rumpfmuskulatur (z.B. im Fitnessstudio). Ggf. werden solche Übungsangebote auch vom Arbeitgeber unterstützt.
Alles Gute wünscht Ihr
Cyberdoktor-Team
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