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Arbeits- und Umweltmedizin

Schutz gegen Passivrauchen?

von Unbekannt , 26.08.00 01:07
Hi!

Meine Kollegen rauchen wie die Schlote, ich bin Nichtraucher. Kann ich gegen mein ständiges Passivrauchen etwas tun? Kann ich dagegen klagen?

Hans

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Re: Schutz gegen Passivrauchen?

von Cyberdoktor , 26.08.00 19:16
Lieber Hans,

die Arbeitsstättenverordnung besagt, dass der Arbeitgeber in Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräumen dafür Sorge zu tragen hat, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigungen durch Tabakrauch getroffen werden. Die Verhängung eines allgemeinen Rauchverbotes am Arbeitsplatz wurde durch den Deutschen Bundestag bisher abgelehnt.

Sollten Appelle an die Kollegen nicht ausreichend sein, ist eine Kontaktierung des Betriebsrates (sofern vorhanden) ratsam. Oftmals bestehen Betriebsvereinbarungen zum Nichtraucherschutz.

Aber auch juristisch kann Ihrer Forderung nach einem rauchfreien Arbeitsplatz Nachdruck verliehen werden. So besteht grundsätzlich die Pflicht des Arbeitgebers potentielle Gesundheitsgefahren von Ihnen abzuwenden, bzw. diese zu mindern. Hierauf basiert u.a. ein Urteil des
Arbeitsgerichtes Berlin, vom 26. Oktober 1988 - 9 Ca 400/87 -:

1. Der Rechtsanspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz folgt aus § 120a GewO (§§ 62 HGB, 618 BGB) i. V. m. § 5 ArbStättV, jedenfalls aber aus der den Arbeitgeber treffenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, vermeidbare Schäden vom Arbeitnehmer abzuwenden. Gerade die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers führt zu dessen Verpflichtung, sich um das Wohlbefinden und die Gesundheit des Arbeitnehmers im Betrieb zu kümmern.

2. Aus dem Umstand, dass im Gegensatz zu § 5 ArbStättV in § 32 ArbStättV für Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräume ein Nichtraucherschutz ausdrücklich geregelt ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Verordnungsgeber für Arbeitsräume den Nichtraucherschutz nicht angewandt wissen wollte. Es entsprach bereits kurz nach Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung im Jahre 1975 allgemeiner Ansicht, daß aufgrund § 5 entsprechende Maßnahmen verlangt werden können, wenn feststeht, dass das Rauchen in Arbeitsräumen generell oder unter bestimmten Bedingungen zur Gesundheitsbeeinträchtigung bei nichtrauchenden Arbeitnehmern führt.

3. Nach dem heutigen Stand der in den letzten Jahren gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse ist mit einer für die Entscheidungsfindung hinreichenden Sicherheit davon auszugehen, dass das unfreiwillige Einatmen von Tabakrauch ein Gesundheitsrisiko darstellt und gesundheitsschädigend wirken kann.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Cyberdoktorteam

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