Lieber Alexander,
"mir wurde vor einigen Jahren ein Defi implantiert, der bis heute keinerlei Probleme macht. Bei meiner aktuelle Jobsuche habe ich festgestellt, dass ich den Defi und den dazugehörigen Schwerbehindertenausweis besser nicht im Vorstellungsgespräch erwähnen sollte."die Krankengeschichte gehört auch nicht in ein Vorstellungsgespräch, es reicht, solche Dinge mit dem Arzt bei der Einstellungsuntersuchung zu besprechen.
"Spätestens bei der Einstellungsuntersuchung wird der Betriebsarzt den Defi jedoch bemerken. Zu 95 % werde ich wohl im Büro arbeiten"bei reinen Bürojobs wäre diese Tatsache im Allgemeinen ohne Auswirkungen auf die Tauglichkeit.
"es kommt vor, dass ich mal in die Fertigung muss, wo es Maschinen gibt, die das Piktogramm „Kein Zutritt für Personen mit Herzschrittmachern oder implantierten Defibrillatoren“ haben."es gibt Maschinen, die über niederfrequente elektrische oder magnetische Felder derartige Geräte beeinflussen können (
BGI/GUV-I 5111 Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder
). Dann existieren klar definierte Arbeits- und Aufenthaltsbereiche, d.h. nicht in jeder Entfernung besteht eine Gefahr, der Betriebsarzt wird das wissen.
"Wenn ich von den Maschinen 2 – 3 Meter Abstand halte oder zügig vorbeigehe ist auch alles i. O."wie gesagt, es gibt dafür eindeutige Regeln, man kann nicht einfach davon ausgehen, dass bei bestimmten Geschwindigkeiten oder 2 Metern kein Risiko besteht.
"1) Kann der Betriebsarzt mich dadurch schon als nicht geeignet einstufen?"nicht, wenn Sie den Gefährdungsbereich umgehen können, in einer grossen Halle sind evt. Umwege möglich.
"2) Welchen Rat zur Vorgehensweise bei der Einstellungsuntersuchung können Sie mir geben?"der Defi ist angesichts der Maschinen-Problematik aus ärztlicher Sicht bedeutsam, muss man normalerweise offenlegen (wird der Arzt bei der Untersuchung wohl auch ohnehin sehen), im Zweifel vorab mit einem Anwalt oder der Gewerkschaft reden (siehe
Arbeitsmedizinische Untersuchung, Einstellungsuntersuchung Betriebsarzt (Häufige Fragen)
).
"Den Schwerbehindertenausweis kann ich verschweigen"Ob eine Schwerbehinderung offenbart werde muss, wird kontrovers diskutiert. Während früher die Gerichte eine derartige Auskunftspflicht bejahten, wird nach einer EU-weiten Gesetzesänderung (EG-Gleichbehandlungsrichtlinie
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
und deren Umsetzung in § 81 Abs. 2 SGB IX) mittlerweile aber von vielen Juristen die Ansicht vertreten, dass die Schwerbehinderung nur erwähnt werden muss, wenn dadurch die Eignung für den Arbeitsplatz in Frage gestellt wird. Auch hier sollte im Zweifel der Anwalt beraten.
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