Liebe Conny,
nach dem Bundessozialhilfegesetz wird eine Sehbehinderung nach dem Restsehvermögen eingeteilt. Sie wird in Sehbehinderung, hochgradige (wesentliche) Sehbehinderung und praktische Blindheit eingeteilt. Eine Sehbehinderung liegt dabei vor, wenn das Restsehvermögen kleiner als 30 % ist, das entspricht einem zentralen Visus (Sehschärfe) von weniger als 0,3 auf beiden Augen, bzw, von unter 0,075 auf mindestens einem Auge.
Weiterhin ausschlaggebend können für die Einstufung als Sehbehinderung u.a. das eingeschränkte Gesichtsfeld, Lesefähigkeit und der unzureichende Licht- oder Farbsinn sein. Genauere Informationen bezogen auf Ihre Tochter kann Ihnen der behandelnde Augenarzt geben.
Ob und wenn ja, wann es zu einer Verschlechterung der Sehschärfe kommt, können wir natürlich auch nicht vorhersehen.
Mit freundlichen Grüssen,
Ihr Cyberdoktor-Team
Haben wir Ihnen geholfen? Dann empfehlen Sie uns bitte weiter:
Antwort schreiben