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bei Skabies/Krätze handelt es sich um eine durch Krätzemilben (Sarcoptes scabiei) verursachte Infektionskrankheit der Haut. Die Milben graben dabei bis zu einem Zentimeter lange Gänge in die Haut v.a. der Finger, Beugeseiten der Handgelenke, vordere Achselfalten, Brustwarzenhof, Nabelbereich, Vorderseite des Rumpfs und Penis – was aber nicht heißen muss, das nicht auch vorwiegend die Beine betroffen sein können: Vereinzelt tritt eine Ausbreitung auf Arme, Achseln, Schenkel, später auf Finger und Nagelumgebung und/oder Fußsohlen, Bauch, Rücken, Nacken bzw. das Gesicht einschließlich Ohren auf.

Sarcoptes scabiei: Erreger der Kätze.
Bild: Joe Miller.
Es zeigt sich ein juckender Ausschlag mit Knötchen, Krusten, Kratzspuren und Pusteln.

Krätze: typischer Hautausschlag zwischen den Fingern.
Bild: CDC.

Krätze: Hautsymptome an Beinen, Genitalien, Bauch.
Bild: Susan Lindsley.
Auffällig wird die Erkrankung meist über Juckreiz und eine Hautrötung. Es treten dabei typischerweise drei Erscheinungen auf: Milbengänge, Eiterausschläge und Ekzeme (juckende, flächige Hautentzündungen).
Nachgewiesen wird ein vermuteter Scabiesbefall durch die Suche nach Bohrgängen, Papeln und Vesikeln im juckenden Bereich unter Zuhilfenahme einer starken Lupe. Die eröffneten Milbengänge können auch durch Einreiben mit Tinte oder nach Klebefilmabriss und Einfärben mit Filzstift sichtbar gemacht werden. Die Milben selbst sind aus den Gängen durch geeignete Instrumente zu gewinnen und können mikroskopisch nachgewiesen werden.
Eine Übertragung erfolgt in der Regel auf dem direkten Weg von Mensch zu Mensch. Neben der medikamentösen Therapie (inklusive möglicherweise betroffener Kontaktpersonen) ist ein Wäschewechsel erforderlich. Bei der Wäschereinigung kommt es weniger auf die Waschmaschinentemperatur (40 Grad wäre allerdings als eher nicht ausreichend anzunehmen), sondern vielmehr auf das Intervall zwischen medikamentöser Therapie und Wäschenutzung an. Denn die Milben überleben außerhalb des Wirtes, je nach Angabe, nur zwischen 24 Stunden und drei Tagen, insbesondere an warmen Orten. Als Grundregel sollte gelten: Am Abend von Kopf bis Fuß eincremen (z.B. mit Hexachlorocyclohexan), am Morgen Bettwäsche und Kleidung wechseln. Nicht waschbare Materialien (z.B. Matratze) fünf Tage nicht benutzen. Matratze möglichst an einem kühlen Ort (Balkon) auslüften.
Bei Skabies handelt es sich um eine, sich auch in den Industrienationen in zunehmendem Maße – insbesondere unter jungen Erwachsenen - ausbreitende Erkrankung. Dadurch dass die Erkrankung meist nicht mit „gutgestellten Kreisen“ verbunden wird, wird sie nicht selten mit einem Ekzem verwechselt und kann daher sehr lange unerkannt und unbehandelt bleiben.
Die Ursachen für Hautrötungen und Juckreiz sind jedoch sehr vielfältig – sollten Sie sich nicht sicher informiert fühlen, rät es sich an, dass Sie nochmals mit Ihrer Hautärztin Rücksprache nehmen. Nicht zuletzt gilt § 34 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Hiernach dürfen Personen, „die an Krätze erkrankt oder dieser verdächtig sind, in Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden (Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG), insbesondere Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten oder –horte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager oder ähnliche Einrichtungen, keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krätze durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Der vorstehende Satz gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Danach darf von dem Patienten keine Weiterverbreitungs- und somit keine Ansteckungsgefahr mehr ausgehen. Es ist für die Erteilung der Erlaubnis zum Wiederbesuch der Gemeinschaftseinrichtungen daher entscheidend, dass überlebende Milben nicht mehr in der Lage sind, einen neuen Krätzefall zu verursachen.
Wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, hängt also vom Zeitpunkt des Eintritts des Verlustes der Fähigkeit der Milben zur Infektion aufgrund der Therapie- und Entwesungsmaßnahmen ab. Es kommt demnach nicht auf die Dauer der absoluten Überlebenszeit der Milben an, sondern auf die Zeitdauer ihrer Fähigkeit im Anschluss die Therapie und die Entwesung an, neue Personen über den direkten oder indirekten Kontakt (z.B. über eine Blutdruckmessmanschette oder eine Decke) zu befallen und sich auf ihnen fortzupflanzen. Der Zeitpunkt der praktischen Milbenfreiheit bzw. der des Auffindens von ausschließlich toten Milben ist das sicherste Kriterium für die Beendigung der Ansteckungsgefahr. Dennoch wird der Termin des Verlustes der Fähigkeit der Milben zur Neuinfestation i.d.R. erheblich früher erreicht. Das heißt, der zeitliche Ablauf der Wirkung der eingesetzten therapeutischen Akarizide sowie der der eingesetzten Entwesungsmittel und -verfahren bestimmt den Termin des Verlustes der Fähigkeit der Milben zur Neuinfestation entscheidend mit. Die letale Schädigung der Milben kann bereits nach wenigen Stunden, aber auch erst nach mehreren Tagen, zuweilen erst nach ein bis drei Wochen erreicht sein.
Sofern schon unmittelbar nach der ersten Mittelapplikation, d.h. binnen eines halben Tages alle auf der Haut befindlichen oder die auf die Haut auf- und auswandernden Krätzemilben letal geschädigt sind und die notwendigen Entwesungsmaßnahmen ebenfalls in letal milbenschädigender Weise sachgerecht durchgeführt wurden, besteht kein Grund den Befallenen den Besuch von Schulen und den von anderen Gemeinschaftseinrichtungen länger als einen Tag zu verwehren. Erst nach der letzten sachgerechten Mittelanwendung und einer Erfolgskontrolle in entsprechendem Abstand ohne den Nachweis von lebenden Milben kann die endgültige Milbenfreiheit durch den behandelnden Arzt bescheinigt werden.
Die Tilgung der Milbenpopulation am Krätzepatienten geht aber nicht unbedingt mit klinischer Symptomfreiheit einher. Die Abheilung der Hautveränderungen kann noch Tage bis einige Wochen nach Abschluss der befallstilgenden Therapie und der wirksamen Entwesung von befallener Kleidung, Wäsche und Gegenständen anhalten. Die Ursache dessen liegt in einer allergischen Reaktion auf das Vorhandensein lebender, aber nicht mehr vitaler sowie toter Milben und von Milbenteilen bzw. in einer sensibilisierenden Lokaltherapie oder in einer Fremdkörperreaktion auf die Parasiten und die Reste von diesen.
Anders als bei der Verlausung lösen bei der Krätze bereits begründete Verdachtsfälle angemessene Maßnahmen aus.
Bekannte Tatsachen zum Auftreten oder zum Verdacht des Auftretens von Krätze haben die betroffenen Personen oder in bestimmten Fällen der Sorgeinhaber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitzuteilen (§ 34 Abs. 5). Die Leitung der Einrichtung benachrichtigt unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt unter Angabe krankheitskrätze- und personenbezogener Daten (§ 34 Abs. 6). Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten der Erkrankung an Krätze oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird (§ 34 Abs. 8). Personen, die in den Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten regelmäßig ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten (Kindern und Jugendlichen) haben, sind vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 IfSG zu belehren (§ 35). Die Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG sowie Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1, 1a des Heimgesetzes, vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- und Vorsorgeeinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene, also auch zum Schutz gegen Krätze, fest. Das Gesundheitsamt überwacht diese Einrichtungen infektionshygienisch (§ 36 Abs. 1)“ [Quelle: RKI]
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